Verordnungen und Informationen zum Bauabschnitt

Inbetriebnahme der Kommunalen Wasserversorgung durch die Gemeinde

Schritt 1: Terminvereinbarung mit Wasserwart Herrn Reschenhofer Christian (0664/2423860) zwischen Montag bis Donnerstag - mind. 1 Tag vor Umbauarbeiten durch Installateur

Schritt 2: Umbauarbeiten durch Installateur (Druckminderer nach Wasserzähler)

Schritt 3: 

•    Spülung des Hausanschlusses durch Wasserwart 

•    Zählerablesung durch Wasserwart (Abrechnung Kanal)

•    Einbau Zähler durch Wasserwart (Verrechnung Kanal + Wasser)

Schritt 4: Inbetriebnahme Schieber durch Wasserwart


Anschluss auf Bestandleitung

Druckprotokoll bei Leitungen, die älter als 5 Jahre sind, durch Installateur durchführen lassen (nur auf PE Schlauch möglich)

Vor Wasserzähler darf nur PE Schlauch (Kunststoff oder Edelstahl) verwendet werden (Druckminderer erst nach Wasserzähler montieren)

1.   Spülung Hausanschluss Wasserwart

2.    Zählerablesung Wasserwart (Abrechnung Kanal)

3.    Einbau Zähler durch WW ab diesem Zeitpunkt (Verrechnung Kanal + Wasser)

    Inbetriebnahme Schieber durch Wasserwart

    Erklärung und Druckprotokoll bei Gemeinde abgeben


Hauseigener Brunnen – Weiterverwendung?

Die Nutzung des Hausbrunnens für Gartenzwecke ist möglich, eine vollständige Trennung der Leitungen ist aber erforderlich. 

Eine Ausnahme der Wasserbezugspflicht aus der kommunalen WVA ( §7 des Oö. Wasserversorungsgesetz) ist möglich, wenn folgende Punkte eingehalten werden:

•    Die Eignung des Trinkwassers wird durch einen entsprechenden Befund einer austragenden Firma (Agrolab, Dr. Watschinger, …), welcher nicht älter als 6 Monate ist, nachgewiesen

•    Das Trink- Nutzwasser steht in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung

•    Es ist auf Dauer sichergestellt, das es zu keiner Verbindung zwischen der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kommt

•    Eine hygienischer Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ist durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen

Eine Herstellung und Vorbereitung einer Hausleitung muss auch bei einer Ausnahme der Wasserbezugspflicht hergestellt werden.


Hausanschlussschieber und Haftung

Der Hausanschlussschieber muss frei zugänglich und unmittelbar an der Hauptleitung angebracht werden.

Die Haftung des Schiebers liegt bei den Privatpersonen. Dies bedeutet für die Eigentümern als Straßenerhalterin ist die Gemeinde zuständig, und haftet hier für Schäden, die durch die Benutzung, Erhaltung und Räumung der öffentlichen Straße entstehen. Dies umfasst auch Schäden durch Setzung, Beschädigung des Schiebers beispielweiße durch Schneeräumung oder sonstiger Tätigkeiten, die dazu geeignet sind, einen solchen Schaden hervorzurufen.

Ausgenommen von der Haftung durch die Gemeinde sind Schäden, bei denen der Schadenverursacher bekannt ist. Damit gemeint ist beispielsweise die Beschädigung durch Grabungsarbeiten aber auch eine mutwillige Beschädigung. In diesen Fällen wird derjenige zur Rechenschaft zu ziehen sein, der den Schaden verursacht hat. Bei Schäden, die keinem Verursacher zuzuordnen sind, wird davon auszugehen sein, dass der Schaden durch die ordnungsgemäße Benutzung, Erhaltung oder Räumung durch die Straßenerhalterin entstanden ist, was ebenfalls eine Haftung der Gemeinde für allfällige Schäden bedeutet.


Bestehende Leitung vorhanden

Eine bestehende Leitung kann weiter genutzt werden, wenn sie folgende Kriterien entspricht:

•    Leitung besteht aus korrosionsbeständigem Material (z.B. Kunststoff oder Edelstahl)

•    Leitung ist für den Versorgungsdruck (bis 7,5bar) geeignet

•    Für die Leitung kann die Dichtheit nachgewiesen werden (Dichtheitsprüfung)

•    Vor dem Wasserzähler befinden sich keine Abzweigungen und Entnahmestellen (z.b. Gartenleitungen)