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WASSERGEBÜHRENORDNUNG
WASSERLEITUNGSORDNUNG
Liebe Neukirchnerinnen und Neukirchner!
Mit Jahreswechsel können wir den bevorstehenden Ausbau der kommunalen Wasserversorgung ankündigen, der in den Straßenzügen Kapellenweg, Marienfeld, Rosengasse, Straß, Mitterweg, Wiesenweg, Am Anger und Flurstraße stattfinden wird.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zum Anschluss an die kommunale Wasserversorgung sowie häufig gestellte Fragen, die Ihnen helfen werden, sich auf die bevorstehenden Arbeiten vorzubereiten.
Geplanter Zeitrahmen (Angabe in Kalenderwochen)
KW 24 – Rosengasse
KW 25 bis 26 – Marienfeld
KW 26 bis 29 – Kapellenweg
KW 29 bis 37 – Straß
KW 37 – Mitterweg
KW 38 bis 39 – Kirchweg
KW 39 bis 40 – Wiesenweg
KW 40 bis 42 – Am Anger
KW 42 bis 45 – Flurstraße
Die folgenden Angaben beziehen sich auf den voraussichtlichen Ablauf,
wobei kleine Verschiebungen aufgrund der koordinierten Arbeiten möglich sind.
Bauleiter Bmst. Ing. Thomas Meindl 0664/84 55 666, thomas.meindl@leithaeusl.at
Polier Kinz Roland 0664/84 55 683
Müllsammelstelle Marienfeld
Müllsammelstelle Rosengasse
Die Nutzung des Hausbrunnens für Gartenzwecke ist möglich, eine vollständige Trennung der Leitungen ist aber erforderlich.
Eine Ausnahme der Wasserbezugspflicht aus der kommunalen WVA ( §7 des Oö. Wasserversorungsgesetz) ist möglich, wenn folgende Punkte eingehalten werden:
• Die Eignung des Trinkwassers wird durch einen entsprechenden Befund einer austragenden Firma (Agrolab, Dr. Watschinger, …), welcher nicht älter als 6 Monate ist, nachgewiesen
• Das Trink- Nutzwasser steht in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung
• Es ist auf Dauer sichergestellt, das es zu keiner Verbindung zwischen der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kommt
• Eine hygienischer Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ist durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen
Eine Herstellung und Vorbereitung einer Hausleitung muss auch bei einer Ausnahme der Wasserbezugspflicht hergestellt werden.
Der Hausanschlussschieber muss frei zugänglich und unmittelbar an der Hauptleitung angebracht werden.
Die Haftung des Schiebers liegt bei den Privatpersonen. Dies bedeutet für die Eigentümern als Straßenerhalterin ist die Gemeinde zuständig, und haftet hier für Schäden, die durch die Benutzung, Erhaltung und Räumung der öffentlichen Straße entstehen. Dies umfasst auch Schäden durch Setzung, Beschädigung des Schiebers beispielweiße durch Schneeräumung oder sonstiger Tätigkeiten, die dazu geeignet sind, einen solchen Schaden hervorzurufen.
Ausgenommen von der Haftung durch die Gemeinde sind Schäden, bei denen der Schadenverursacher bekannt ist. Damit gemeint ist beispielsweise die Beschädigung durch Grabungsarbeiten aber auch eine mutwillige Beschädigung. In diesen Fällen wird derjenige zur Rechenschaft zu ziehen sein, der den Schaden verursacht hat. Bei Schäden, die keinem Verursacher zuzuordnen sind, wird davon auszugehen sein, dass der Schaden durch die ordnungsgemäße Benutzung, Erhaltung oder Räumung durch die Straßenerhalterin entstanden ist, was ebenfalls eine Haftung der Gemeinde für allfällige Schäden bedeutet.
Eine bestehende Leitung kann weiter genutzt werden, wenn sie folgende Kriterien entspricht:
• Leitung besteht aus korrosionsbeständigem Material (z.B. Kunststoff oder Edelstahl)
• Leitung ist für den Versorgungsdruck (bis 7,5bar) geeignet
• Für die Leitung kann die Dichtheit nachgewiesen werden (Dichtheitsprüfung)
• Vor dem Wasserzähler befinden sich keine Abzweigungen und Entnahmestellen (z.b. Gartenleitungen)
Bitte beachten Sie, dass das mit den Leitungsbauarbeiten beauftragte Unternehmen in jedem Fall die Kosten für den Schieber, die Leitung sowie die Grabung bis zur Grundstücksgrenze in Rechnung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grabungs- und Leitungsarbeiten auf Ihrem Privatgrundstück von einer anderen Firma oder in Eigenregie durchgeführt werden.
Die Wasseranschlussgebühren werden nach einem vorgegebenen Gebührenschlüssel berechnet. Genaue Informationen über die Höhe Ihrer Anschlussgebühr und die Anschlussbedingungen erhalten Sie gerne ab Ende Jänner 2025 persönlich am Gemeindeamt bei Frau Claudia Prüwasser Tel. 07729-2255 DW 203 und Frau Anna-Lena Neuhauser Tel. 07729-2255 DW 202.
Schritt 1: Terminvereinbarung mit Wasserwart Herrn Reschenhofer Christian (0664/2423860) zwischen Montag bis Donnerstag - mind. 1 Tag vor Umbauarbeiten durch Installateur
Schritt 2: Umbauarbeiten durch Installateur (Druckminderer nach Wasserzähler)
Schritt 3:
• Spülung des Hausanschlusses durch Wasserwart
• Zählerablesung durch Wasserwart (Abrechnung Kanal)
• Einbau Zähler durch Wasserwart (Verrechnung Kanal + Wasser)
Schritt 4: Inbetriebnahme Schieber durch Wasserwart
Druckprotokoll bei Leitungen, die älter als 5 Jahre sind, durch Installateur durchführen lassen (nur auf PE Schlauch möglich)
Vor Wasserzähler darf nur PE Schlauch (Kunststoff oder Edelstahl) verwendet werden (Druckminderer erst nach Wasserzähler montieren)
1. Spülung Hausanschluss Wasserwart
2. Zählerablesung Wasserwart (Abrechnung Kanal)
3. Einbau Zähler durch WW ab diesem Zeitpunkt (Verrechnung Kanal + Wasser)
Inbetriebnahme Schieber durch Wasserwart
Erklärung und Druckprotokoll bei Gemeinde abgeben