Weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige ist erforderlich für nachstehende Bauvorhaben:
•der Einbau von Sanitärräumen und der sonstige Innenausbau von bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um einen baubewilligungspflichtigen Umbau bzw. um eine anzeigepflichtige Änderung oder Instandsetzung handelt
•Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung
•Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden
•Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem tiefen gelegenen Gelände, Einfriedungen zu Nachbargrundstücken bis zu 2 m Höhe über dem Erdboden, Wild- und Weidezäune
•Lärm- und Schallschutzwände mit einer Höhe bis zu 3 m über dem jeweils tiefergelegenen Gelände
•Veränderung der Höhenlage bis zu 1,5 m im Bauland
•Pergolen
•Parabolantennen
•Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen
•Schwimm- oder Löschteiche, Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,5 m und einer Wasserfläche bis zu 50 m²
•Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,5 m
•Folientunnels ohne Feuerungsanlagen zum Anbau von Pflanzen
•Ladestationen für Elektrofahrzeuge
•bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.
•nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes, ausgeführt werden.
•gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtige Windkraftanlagen
•gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtige Photovoltaikanlagen sowie thermische Solaranlagen, soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen.