TIERHALTUNG

Hundehaltung: 

Hundekotsackerl auch kostenlos im Gemeindeamt abzuholen!

Die Gemeinde Neukirchen an der Enknach hat Hundestationen mit Gratissackerln an stark frequentierten Stellen im gesamten Ortsgebiet aufgestellt. Diese dienen als Sackerlspender und bieten gleichzeitig Entsorgungsmöglichkeit für Hundekot.

Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter! Bitte helfen Sie mit und nutzen Sie dieses kostenlose Angebot um unsere Gehwege, Grünflächen und Straßen sauber zu halten.

> Datei herunterladen: PDFAnmeldeformular Hundehaltung

> Datei herunterladen: PDFAbmeldeformular Hundehaltung

> Registrierungspflicht für Hunde

 

Sachkundekurse für Oö. Hundehalterinnen und Hundehalter im Bezirk Braunau (externer Link)

 
Hier finden Sie Wissenswertes über das Oö. Hundehaltegesetz
sowie Informationen über Sachkundekurse und Vereine in Oberösterreich und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ´s) zum Oö. Hundehaltegesetz.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -  - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Katzenkastration:

Jährlich werden zahlreiche Katzen geboren und nur ein Teil davon findet ein schönes Zuhause. Eine große Anzahl von Katzen ist leider ungewollt und unerwünscht. Noch immer werden diese zum Teil durch verbotene und tierquälerische Methoden wie Vergiften, Erschlagen oder Ertränken "entsorgt". Ein weiterer Teil der Katzen landet in den bereits überfüllten Tierheimen und wartet dort auf einen guten Platz. Erschwerend kommt hinzu, dass Katzen äußerst fruchtbare Tiere sind: die Kätzin wird zwischen 6 und 10 Monaten geschlechtsreif und der Kater zwischen dem 6. und 8. Lebensmonat. Durchschnittlich zweimal im Jahr wirft die Katze etwa drei bis sechs Jungtiere.

Um die jährliche Katzenschwemme einzudämmen, sieht das neue Tierschutz-Gesetz seit 1.1.2005 eine Kastrationspflicht vor. Folgend der Gesetzestext:
"Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben."

Aufgrund der Petition bezüglich der Ausnahme von Katzen in bäuerlicher Haltung, die von verschiedenen Vereinen eingereicht wurde, nahm im März 2009 das Bundesministerium für Gesundheit wie folgt Stellung: Ausgenommen von der Kastrationspflicht ("bäuerliche Haltung") sind lediglich Tiere, die vielleicht zwar regelmäßig im Hof mitgefüttert werden, aber ansonsten verwildert sind und als "Streunertiere" leben. Katzen, die der Landwirt tatsächlich als Heimtiere hält, unterliegen denselben Bestimmungen hinsichtlich Haltung und auch der Pflicht zur Kastration! Bauern müssen demnach ihre eigenen Katzen sehr wohl auch kastrieren lassen! Bei Nichteinhaltung der Kastrationspflicht drohen Strafen bis 3.900 Euro! 

Zuständigkeit - Kontakt:

Tierschutz Ombudsstelle OÖ
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon: +43 (0)732 7720-14281
E-Mail: tierschutzombudsstelle@ooe.gv.at

Downloads:

Datei herunterladen: PDFFlyer Katzenkastration.pdf